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Abzug und Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften
Betriebsbezogenheit von § 7g EStG
§ 7g EStG greift auch, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsbereich der Personengesellschaft gebildet wurde und die Investition später – innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums – von einem ihrer Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung dem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen.
Konkretisierung im Normalfall
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Personengesellschaften ist § 7g Abs. 1 bis Abs. 6 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt (§ 7g Abs. 7 EStG).
Abzug im Gesamthandsbereich und Investition im Sonderbereich
Im Sachverhalt des Besprech...