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Aktivierung eines Kundenstamms wegen Ausgleichszahlung gegenüber dem ausscheidenden Handelsvertreter?
I. Sachverhalt
Fristgerecht mit Wirkung auf den kündigt U im Juni 01 den Handelsvertretervertrag mit H. Bis zum Bilanzstichtag haben sich die Parteien schon weitgehend über die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB geeinigt. U passiviert zutreffend eine Rückstellung von 500 T€, neutralisiert die Ergebniswirkung jedoch durch den Ansatz eines Kundenstamms in gleicher Höhe.
II. Fragestellung
Ist die Aktivierung des Kundenstamms nach IAS 38 zulässig?
III. Lösungshinweise
1. Potenzieller Vermögenswert
Nach IAS 38.16 kommen neben rechtlich geschützten Kundenbeziehungen wie Auftragsbeständen, Abonnementkunden usw. auch Stammkundenbeziehungen (portfolio of customers) für eine Aktivierung als immaterieller Vermögenswert infrage. Die statistisch mit einer Stammkundschaft verbundene Wahrscheinlichkeit zukünftiger Erträge soll dann an die Stelle einer sonst geforderten rechtlichen Kontrolle treten können, wenn ähnliche Stammkundenbeziehungen Gegenstand beobachtbarer entgeltlicher Transaktionen sind.
2. Keine Anschaffung eines Vermögenswerts
Gegen eine Anschaffung des Kundenstamms durch U spricht aber zunächst die Finalität des in IAS 38.10 genannten Anschaffungskost...