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Aktuelles zu Schuldübernahmen, -beitritten und Erfüllungsübernahmen
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 321 Die Anwendung der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG hat seit deren Einführung im De-zember 2013 durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz zahlreiche Fragen in der betrieblichen Praxis aufgeworfen. Nunmehr hat das BMF (endlich) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Bilanzierung von Verpflichtungsübernahmen dargelegt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Schuldübernahmen
[i]Behandlung beim Schuldübernehmer Bei der Schuldübernahme tritt ein Dritter an die Stelle des bisherigen Schuldners. Dabei hat der Schuldübernehmer gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG in der ersten für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz nach der Übernahme die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten wie der ursprünglich Verpflichtete. Der Gewinn aus der Bewertung der übernommenen Verpflichtung zum Ende des Wirtschaftsjahres der Verpflichtungsübernahme kann dabei in Höhe von 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden (Auflösungszeitraum bis zu 14 Jahre).
Für [i]Behandlung beim Altschuldner den bisherigen Schuldner ordnet die Vorschrift des § 4f EStG eine Aufwandsverteilung der durch die Schuldübernahme realisierten stillen Lasten über 15 Jahre an. Eine Verkürzung des 15-jährigen Verteilungszeitraums kommt auch bei vorzeitigem Entfall der Verpflichtung nicht in Betracht.
Von [i]Ausnahmetatbeständeder Aufwandsverteilu...