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FG Hamburg 06.11.2017 2 K 197/17, BBK 7/2018 S. 308

Steuerrecht | Rückgängigmachung eines zu Unrecht gebildeten Investitionsabzugsbetrags

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der zu Unrecht gebildet worden, aber bestandskräftig ist, ist rückgängig zu machen, wenn die Investition unterbleibt. Die Änderung des Bescheids im Jahr der Bildung kann auf § 7g Abs. 3 EStG gestützt werden.

[i]Bildung des IAB trotz Überschreitung der GrößenmerkmaleIm Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2011 einen IAB gebildet, obwohl die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG überschritten waren. Der ESt-Bescheid für 2011 stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde bestandskräftig. Er führte im Zeitraum 2012 bis 2014 die Investition nicht durch. Der Kläger meinte, der Bescheid für 2011 könne nicht mehr geändert und der IAB nicht mehr rückgängig gemacht werden, da eine Rückgängigmachung nur bei einem rechtmäßig gebildeten IAB zulässig sei.

[i]Änderung nach § 7g Abs. 3 EStGDem widersprach das FG: Die Änderung des ESt-Bescheids für 2011 ergibt sich aus § 7g Abs. 3 EStG, der nicht dar...