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Buchführung | Dokumentation des PC-Kassensystems
Ein Unternehmer muss die Programmierunterlagen für sein PC-Kassensystem nicht in Papierform vorlegen. Er kann die Unterlagen auch auf seinem System speichern. Der BFH stützt sich dabei auf § 147 Abs. 2 AO, der [i]Dokumentation muss nicht in Papierform vorliegenzulässt, dass die Aufzeichnungen auf Datenträgern gespeichert werden können. Zu diesen Aufzeichnungen gehören nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO auch die Organisationsunterlagen zum elektronischen Kassensystem.
Im Streitfall ging es um einen Friseur, der behauptete, dass die Programmierunterlagen auf dem [i]FG hielt Schätzung des FA wegen fehlender Programmierunterlagen für rechtensPC-Kassensystem gespeichert seien. Hierfür bot er Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an und legte auch einige Bildschirmausdrucke vor. Das FG hielt dies nicht für ausreichend und rechtfertigte daher die vom FA vorgenommene Schätzung. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies ...