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Gewerbesteuer: § 7 Satz 2 GewStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze
Mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist es vereinbar, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grds. gewerbesteuerpflichtig ist, obwohl der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer verbleibt.
Die Freistellung des auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallenden Veräußerungsgewinns von der Gewerbesteuerpflicht in § 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Nicht nur die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Bundestag, sondern auch dessen Zuleitung zum Bundesrat kann das Vertrauen in die bestehende Rechtslage gegenüber einem Gesetz mit belastender Rückwirkung zerstören.
Sachverhalt
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Beschwerdeführerin
– Bfin.) ist eine KG. Neben der Komplementärin waren in den Streitjahren
2001 und 2002 an der Bfin. verschiedene Kapital- und Personengesellschaften
sowie natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. In den Streitjahren
veräußerten fast alle an der Bfin. beteiligten Kommanditisten ihre
Kommanditanteile. Bei der Festsetzung ...BGBl 2002 I S. 2715