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Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG
Der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, führt zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden. Dies hat der BFH in seinem entschieden und damit die Entscheidung des „Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG“ bestätigt.
I. Leitsatz
Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG mindern die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (Folgeentscheidung zum „Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG“).
II. Sachverhalt
Ein deutsches Pharmaunternehmen stellt Arzneimittel her und liefert diese steuerpflichtig über Großhändler an Apotheken.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geben die Apotheken die Arzneimittel an die Versicherten aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Spitzenverband de...