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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 123

Nachlass mit Schulden? Alternativen zur Ausschlagung der Erbschaft!

Eine Übersicht über die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung für den Erben

Dr. Maximilian Freiherr von Proff und Christian Weiß

Eine Erbschaft ist nicht in jedem Fall für den Erben (uneingeschränkt) vorteilhaft. Daher wird auch der (steuerliche) Berater für den Fall, dass sein Mandant erbt, nicht pauschal gratulieren oder zur Ausschlagung der Erbschaft raten. Es gilt zu differenzieren: Der Erbe erwirbt den Nachlass nämlich grundsätzlich mit den vorhandenen Vermögenswerten, aber auch mit den Verbindlichkeiten. Was tun, wenn das Vermögen des Nachlasses unbekannt ist? Der Nachlass sogar mehr Schulden als Vermögen enthält, sich also der zunächst glückliche Fall eines Erbes zu einem eventuellen „Bumerang“ entwickelt? Das BGB, aber letztlich auch die §§ 315 ff. InsO, stellen sinnvolle Rechtsinstitute zur Haftungsbeschränkung und somit Alternativen zur Ausschlagung zur Verfügung; die man in einem solchen Fall auch als Berater kennen sollte.

Kernaussagen
  • Um eines der Ergebnisse dieses Beitrags vorweg zu nehmen: Die Inventarerrichtung nach §§ 1993 ff. BGB hat streng genommen keine haftungsbeschränkende Wirkung (Weidlich in Palandt, BGB Kommentar, Einf. v. § 1967 Rz. 4). Der Umkehrschluss aus § 2013 BGB zeigt aber, dass der Erbe zum einen grundsätzlich der in diesem Beitrag noch darzustellenden haftungsbeschränkenden Einred...