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Honorargestaltung bei Wirtschaftsprüfungsleistungen
Einflussgrößen und rechtliche Grundlagen für das Abschlussprüferhonorar
Neben den Kernpflichten des WP, die in § 43 WPO niedergelegt sind und den wesentlichen Pflichtenkreis erfassen, gibt es eine Reihe weiterer Berufspflichten, die in verschiedenen Vorschriften der WPO geregelt sind und hier als „Besondere Berufspflichten“ bezeichnet werden. Im Überblick betreffen diese Pflichten die Bereiche: Siegelführung (§ 48 WPO, §§ 19, 20 BS WP/vBP), Erteilung und Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken (§ 32 WPO, § 44 BS WP/vBP), Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO, §§ 23 bis 27 BS WP/vBP), Handakten (§ 51b WPO), Berufsregister (§§ 37 bis 39 WPO), Werbung (§ 52 WPO), Honorar (§§ 55, 55a WPO, § 43 BS WP/vBP), Geldwäschebekämpfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG) und Verhalten bei Durchsuchungen und in Beschlagnahmefällen. Der vorliegende Beitrag widmet sich insbesondere den Gestaltungsmöglichkeiten bei Honoraren für Wirtschaftsprüfungsleistungen und den diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen.
Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, 2. Aufl. 2016 NWB BAAAF-83774
Im Gegensatz zu den detaillierten Regelungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBvV) ist die Vergütung für die Leistungen der Wirtschaftsprüfer nicht in einer verbindlichen Honorarordnung geregelt.
WP können ihr Honorar frei verhandeln und ausgesta...