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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 12-13 | Kinderbetreuungskosten: Begünstigung als Sonderausgaben oder haushaltsnahe Leistungen

Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind, das zum Haushalt gehört und nicht älter als 13 Jahre alt ist, werden bei der Steuerveranlagung für 2017 zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben berücksichtigt. Maximal 4.000 € pro Jahr und Kind. Bei Kindern ab 14 Jahren ist hingegen kein Abzug als Sonderausgaben möglich. Das eröffnet die Chance, die Kosten für eine Betreuung im Haushalt als haushaltsnahe Leistungen nach § 35a EStG geltend zu machen.

Wir kommen nun zur steuerlichen Förderung von Kinderbetreuungskosten. Anschließend gehen wir dann noch auf eine weitere Vergünstigung für Steuerzahler mit Kindern ein: den Sonderausgabenabzug für Schulgeld.

Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind, das zum Haushalt gehört und nicht älter als 13 Jahre alt ist, werden bei der Steuerveranlagung für 2017 zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben berücksichtigt. Maximal 4.000 € pro Jahr und Kind. Ein Drittel müssen die Eltern selbst tragen. Bei jährlichen Kosten von 6.000 € je Kind werden die Steuervorteile somit voll ausgeschöpft. Ob die Aufwendungen aus beruflichen oder privaten Gründen anfallen, spielt dabei keine ...