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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 10-11 | Außergewöhnliche Belastungen: Neuigkeiten zum Abzug von Unterhaltsleistungen

Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand, was den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen angeht. Dabei gehen wir insb. auf folgende Aspekte ein: neuer Unterhaltshöchstbetrag, keine Anrechnung fiktiver Einkünfte bei gleichgestellten Personen, erfreuliches FG-Urteil zur Aufteilung des Höchstbetrags, neue Ländergruppeneinteilung, Vorsicht Falle bei Bargeld an Angehörige im Ausland, Abzug von Vorauszahlungen, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sehen wir uns als Nächstes an, was bei der Steuerklärung für 2017 zu beachten ist, im Hinblick auf den Abzug von Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG.

Maximal erkennt das Finanzamt 2017 typische Unterhaltsleistungen für jede unterstützte Person in Höhe von 8.820 € an. 2018 steigt der Höchstbetrag dann übrigens auf 9.000 €. Zusätzlich abzugsfähig sind die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und eine gesetzliche Pflegeversicherung zur Absicherung der unterstützten Person. Diese sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für eine vom Unterhaltsempfänger abgeschlossene Versi...