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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 23 | Abgeltungsteuer: Verluste aus Veräußerung einer Lebensversicherung sind zu berücksichtigen

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Verluste bei der vorzeitigen Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung sowie beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung können daher steuermindernd berücksichtigt werden. Das gilt allerdings nicht für Lebensversicherungsverträge, die vor 2005 abgeschlossen worden sind und bei denen ein Veräußerungserlös steuerfrei bleibt.

Der Bundesfinanzhof hat sich 2017 in zwei – für die Steuerpflichtigen vorteilhaften – Entscheidungen zur Einkunftserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften geäußert.

Verluste werden steuerlich nur anerkannt, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Diese muss bereits bei der Begründung der Einkunftsquelle vorhanden sein. Das gilt eigentlich auch bei Kapitalerträgen. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer dürfen allerdings keine Kosten mehr abgezogen werden. Daher regelt die Finanzverwaltung: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Diese Auffassung wurde jetzt vom BFH in zwei Urteilen zu Kapitallebensversicherungen und zu Sterbeversicherungen bestä...