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Abgabenordnung | Keine offenbare Unrichtigkeit bei doppelter Berücksichtigung von Prüfungsfeststellungen
Das Sächsische entschieden, dass eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO nicht vorliegt, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts ein sich in den Steuerakten befindliches Schreiben des Steuerpflichtigen übersehen und deshalb nicht berücksichtigt hat, dass ein Teil der Prüfungsfeststellungen bereits in einer während der Prüfung eingereichten berichtigten Steueranmeldung erfasst worden war.
Im Streitfall hat der Sachbearbeiter des Finanzamts bei der Auswertung des Prüfungsberichts den Umstand, dass bereits ein Teil der Prüfungsfeststellungen steuerlich erfasst worden war, außer Acht gelassen und dadurch diesen Teil der Prüfungsfeststellungen doppelt erfasst. Der Kläger bemerkte dies erst nach Ablauf der E...