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NWB Nr. 13 vom Seite 898

Datenschutz bei Einschaltung von Dritten

Dirk Beyer

Das vor der Reform zur Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern für die beratenden Berufsträger der Wirtschaft (s. Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, BT-Drucks. 18/12940 v.  i. V. mit 18/11936) bestehende strafrechtliche Risiko der unbefugten Offenbarung fremder Geheimnisse bei Einschaltung Dritter in die Erledigung von Aufträgen ist durch die Neufassung des § 203 StGB beseitigt worden. Nunmehr werden aber die an der Berufsausübung mitwirkenden Personen in die Strafbarkeit miteinbezogen (§ 203 Abs. 4 StGB n. F.) und den Berufsgeheimnisträgern insoweit zum Schutz personenbezogener Daten der Mandanten zusätzliche Sorgfaltspflichten auferlegt. [i]Müller, NWB 31/2017 S. 2358 Die seit dem vergangene Jahr geltenden neuen Regelungen zur Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern bringen daher im Kanzleialltag neue Praxisfragen. An dieser Stelle soll auf ein Beispiel eingegangen werden, welches in jeder Kanzlei vorkommen kann:

Beispiel:

Ein Steuerberater beschäftigt einen Studenten als Hilfskraft, um Unterlagen für die elektronische Akte zu scannen. Der Student wird nur kurze Zeit be...