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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 134/17

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12

Zimmerüberlassung im Bordell keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung

Leitsatz

Die Überlassung von Zimmern ist keine steuerfreie Vermietung gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG, wenn sie wegen der Einbindung in die Gesamtleistung eines Bordells ein anderes Gepräge erhält. Kennzeichnend hierfür können sein eine einheitliche Außendarstellung als Bordell, eine Zimmerüberlassung nur an Kunden des Hauses, Festlegung eines Eintrittsgeldes, Vorgaben hinsichtlich der Preise.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAG-78568

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