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Rückstellung für Aufbewahrung von Mandantendaten
Trägt eine Steuerberatungsgesellschaft ohne eine zivilrechtliche Verpflichtung freiwillig die Kosten einer zehnjährigen Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum, so ist sie gem. nrkr. NWB QAAAG-62511 (BFH-Az.: XI R 42/17) insoweit nicht zur Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt (Bezug: § 5 EStG, § 249 HGB).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. In ihrer Bilanz stellte sie eine S. 229Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen ein, die sich aus einer Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der eigenen Buchführungsunterlagen sowie aus einer Rückstellung für die Kosten für die 10-jährige Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum zusammense...