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Keine Maßgeblichkeit des Stichtagsprinzips für die Inanspruchnahme von Erleichterungen bei der Rechnungslegung
I. Sachverhalt
Gegeben sei eine große, inländische, nicht-kapitalmarktorientierte (Tochter-)Kapitalgesellschaft (KapG). Nach Feststellung ihres JA, für den sie keine Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB genutzt hat, wird die KapG am formwechselnd in eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft (PersG, § 264a HGB) umgewandelt und begehrt nunmehr die Befreiung von der Offenlegung ihres JA und Lageberichts zum . Die Voraussetzung der Vollkonsolidierung im Konzernabschluss der Mutter sei erfüllt.
II. Fragestellung
Kann die PersG für ihren Abschluss zum (zu dem sie noch eine KapG war) auf die Offenlegung in 02 nach § 264b HGB verzichten oder muss sie die am Abschlussstichtag maßgeblichen, bislang nicht erfüllten und restriktiveren Befreiungsvoraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB (Zustimmungsbeschluss, Einstandspflicht etc.) nachträglich erfüllen (obschon sie nunmehr eine PersG ist)?
III. Lösungshinweise
Das HGB kennt mehrere Normen, die einer KapG oder PersG Erleichterungen bei der Rechnungslegung eröffnen (§ 264 Abs. 3 und 4, § 264b HGB). Angesichts der unterschiedlichen Kapital- und Haftungsverfassung von KapG und PersG bestehen indes wesentliche Unterschiede in den konkreten Anwen...