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OLG München 13.12.2017 15 U 886/17, NWB 12/2018 S. 770

Mandatsverhältnis | Fristlose Kündigung

Ist vertraglich die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Jahressteuererklärungen sowie die laufende Steuerberatung des Mandanten vereinbart, werden damit typische Aufgabenbereiche des Steuerberaters umfasst, die zugleich als „höhere Dienste“ (§ 627 Abs. 1 BGB) eine fristlose Kündigung des Vertrags durch den Mandanten rechtfertigen können. Entscheidend ist der konkrete Inhalt des Dienstleistungsvertrags und seiner darin getroffenen Vereinbarungen.

Anmerkung:

Als [i]Berners, NWB 5/2018 S. 91Dienste höherer Art auf wirtschafts- und rechtsberatendem Gebiet sind neben der Berufsausübung als Rechtsanwalt (vgl. NWB ZAAAD-94305) auch Tätigkeiten des Steuerberaters (vgl. NWB HAAAE-68025) oder Wirtschaftsprüfers anerkannt (vgl.