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BGH 25.01.2018 IX ZR 299/16, NWB 12/2018 S. 768

Insolvenz | Ausgleich einer Gläubigerbenachteiligung

Tilgt der Schuldner eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung durch Barzahlung, wird die darin liegende Gläubigerbenachteiligung beseitigt, wenn der Darlehensgeber dem Schuldner erneut Barmittel zu gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung stellt.

Anmerkung:

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung von 23.500 € in Anspruch. Zu Unrecht, meint der BGH. Der auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte [i]Zum Insolvenzrecht in 2017 Pape, NWB 3/2018 S. 121 und NWB 4/2018 S. 199Anspruch scheitere daran, dass es als Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehle. Zwar habe die vom Schuldner zugunsten der Beklagten bewirkte Barzahlung infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Diese sei aber nachträglich dadurch wieder behoben worde...