Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz | Vorläufige Staatenaustauschliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
Das BMF hat die Liste der Staaten i. S. des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln haben.
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz − FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum zwischen dem BZSt und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates i. S. des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG). Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten n...