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Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr
Das zur Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG Stellung genommen.
Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, dass die Finanzverwaltung mit der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG einheitlich verfahren sollte. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden. Das (BStBl 1998 I S. 159) wird mit Wirkung vom aufgehoben.