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NWB Nr. 12 vom Seite 772

Kein Phantomlohn durch Gewährung eines Verzichts

Gerald Eilts

[i]Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und sog. PhantomlohnZum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig, ob sie direkt aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anders als im Lohnsteuerrecht gilt in der Sozialversicherung das sog. Entstehungsprinzip. Danach werden Beiträge auf das Arbeitsentgelt jeweils dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers entstanden ist, unabhängig von der tatsächlichen S. 773Zahlung (Ausnahme: einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. von § 23a SGB IV, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). [i]Marburger, NWB 7/2018 S. 420Bleibt die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung hinter dem Anspruch des Arbeitnehmers zurück, spricht man vom sog. Phantomlohn, aus dem der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge schuldet. Stellt ein Betriebsprüfer der Sozialversicherung bei der Prüfung Phantomlohn fest, steht den Sozialversicherungsträgern ein – oft erheblicher – Nachzahlungsanspruch zu. Ob ein solcher Phantomlohn vorliegt, darüber hat das Bundessozialgericht im Januar 2018 () entschieden.

Verzicht auf eine Abschlussgebühr

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