Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Durchschnittsbesteuerung bei einer Kommanditgesellschaft ohne Mitunternehmerschaft
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob die Klägerin (eine Kommanditgesellschaft) für das Streitjahr 2010 berechtigt war, die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zur Besteuerung ihrer Umsätze in Anspruch zu nehmen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin des Besprechungsurteils ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die die Produktion und Aufzucht von Ferkeln im Rahmen einer Gesellschaft, die nach den Vorschriften des § 51a BewG landwirtschaftliche Einkünfte erzielt, zum Gegenstand des Unternehmens hatte. Komplementär mit einer Einlage von 9.800 € (98 %) ist M, die beiden Kommanditisten N und S halten eine Hafteinlage von jeweils 100 € (jeweils 1 %). Die Klägerin sollte nach § 4 des Vertrages eine Ferkelaufzucht in einem von M anzupachtenden Stallgebäude betreiben. Die Gesellschafter überließen ihr darüber hinaus 200 freie Vieheinheiten (M), 609 Vieheinheiten (N) und 423 Vieheinheiten (S). Als Entgelt hierfür sieht § 10 des Vertrages ein jährliches Entgelt von 3 € pro Vieheinheit vor.
Die Klägerin gab im März 2011 die Umsatzsteuererklärung ab, in der Umsätze und Vorsteuern von jeweils 0 € erklärt wurden. Im Nachgang beantragte die Klägerin, das Umsatzsteuersignal beim Beklagten (Finanzamt) zu lösch...