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BFH 09.11.2017 IV R 37/14, BBK 6/2018 S. 253

Steuerrecht | Ruhen des Gewerbebetriebs

Ein Gewerbebetrieb ruht, solange der Unternehmer die Betriebsaufgabe nicht ausdrücklich erklärt und solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch vorhanden sind, so dass der Gewerbebetrieb wieder fortgeführt werden kann.

Wird die werbende gewerbliche Tätigkeit eingestellt, kann dies eine Betriebsaufgabe oder aber eine bloße Betriebsunterbrechung sein.

[i]Betriebsaufgabe: AufgabegewinnEine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn sie entweder ausdrücklich erklärt wird oder wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, weil sie entnommen oder veräußert wurden; denn dann ist die Fortführung des bisherigen Betriebs nicht mehr möglich. Folge: Es ist ein Aufgabegewinn gem. § 16 Abs. 3 EStG zu ermitteln, so dass die stillen Reserven zu versteuern sind. Nach der Betriebsaufgabe werden keine gewerblichen Einkünfte ...