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STFAN Nr. 3 vom Seite 15

BMF klärt Anwendungsfragen zum Investitionsabzugsbetrag

Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Merker, Steuerberater; München

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG vereinfacht. Nach der Änderung musste insbesondere für alle nach dem getätigten Investitionen die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden begünstigten Wirtschaftsgutes nicht mehr angegeben werden. Das BMF hat aufgrund der Rechtsänderungen und diverser BFH-Urteile sein Anwendungsschreiben vom (BStBl 2013 I S. 1493 → KIEHL WAAAE-49468 ) am (BStBl 2017 I S. 423 → KIEHL TAAAG-41398 ) aktualisiert.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen

Wegfall Erfordernis Investitionsabsicht und die Folgen

Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann nach neuem Recht ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ist nicht (mehr) erforderlich, vgl. Rn. 21 des BMF-Schreibens (Beachte: ohne besondere Kennzeichnung ist durchgängig das aktualisierte gemeint). Damit muss bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr die Funktion des noch anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgutes benannt werden. Auch die in der Vergangenheit bei erfolgter Anschaffung oder Herstellung erforderliche Prüfung der Funktion...

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