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STFAN Nr. 3 vom Seite 6

50 Fragen und Antworten zur Erbschaftsteuerreform

Christoph Wenhardt, Steuerberater; Brühl

Zum ist die Erbschaftsteuerreform 2016 in Kraft getreten. Im Juni 2017 hat die Finanzverwaltung einen Anwendungserlass veröffentlicht, in dem sie Stellung nimmt zu den durch die Reform geänderten Vorschriften. Diesen koordinierten Ländererlass haben wir für Sie in Frage-/Antwortform aufbereitet. Im vorliegenden ersten Teil wird schwerpunktmäßig auf die verschiedenen Verschonungsmaßnahmen und die Behaltensregelungen eingegangen. Ein weiterer Teil widmet sich u. a. dem begünstigungsfähigen und begünstigten Vermögen sowie dem Verwaltungsvermögen.

Info

Nach § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG kommt für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG grundsätzlich die Regelverschonung zur Anwendung. Diese setzt sich aus dem 85 %-igen Verschonungsabschlag und einem Abzugsbetrag zusammen.

Frage 1

Ist für die Regelverschonung ein Antrag erforderlich?

Nein, die Regelverschonung wird von Amts wegen berücksichtigt.

Frage 2

Hat es eine Auswirkung auf die Regelverschonung, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens 26 Mio. € überschreitet?

In diesem Fall wird die Regelverschonung nicht gewährt (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Frage 3

Was ist zur Prüfung des Schwellenwerts von 26 Mio. € zu beachten?

Zur Prüfung des Schwellenwerts sind mehrere innerhalb von zehn ...

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