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Verbraucherschutz | Angaben in Immobilienanzeigen
Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 EnEV angeführten Angaben enthalten.
Allerdings schuldete die beklagte Maklerin keine Informationen nach § 16a EnEV, der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen regelt. Denn Makler sind nicht Adressaten dieser Bestimmung. Die Maklerin kann durch den klagenden Verbraucherschutzverein aber wegen einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a Abs. 2 UWG) mit Erfolg in Anspruch genommen werden. Die in Rede stehenden Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes gehören zu den Informationen, die dem Verbraucher a...