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Anfechtung und Billigkeitsmaßnahmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAG-77256 In der Praxis war bisher festzustellen, dass die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 222 AO (Stundung) und § 258 AO (Vollstreckungsaufschub) einen Anfechtungstatbestand nach § 133 InsO a. F. für den Fall einer späteren Insolvenz des Steuerpflichtigen darstellte. Dieser Sachverhalt wirkte sich negativ auf die Gewährung der o. g. Billigkeitsmaßnahmen aus. Zum April 2017 wurde § 133 InsO dahingehend geändert, um das Anfechtungsrisiko für gewährte Zahlungserleichterungen (öffentlich-rechtlicher) Gläubiger zu reduzieren. Dieser Aufsatz setzt sich mit der Problematik der Änderung der Rahmenbedingungen für die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf Anfechtungen nach § 133 InsO auseinander.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen vor Änderung des § 133 InsO
[i]Billigkeitsmaßnahmen nur, wenn Steueranspruch nicht gefährdetBilligkeitsmaßnahmen nach §§ 222 und 258 AO sind nur zu gewähren, wenn zum einen die allgemeinen Voraussetzungen der o. g. Vorschriften erfüllt sind, zum anderen aber auch der Steueranspruch durch die Billigkeitsgewährung nicht gefährdet ist. Dies kann sein, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den betreffenden Betrag später (ratierlich) zurückzuzahlen oder aber wenn der Betra...