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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft
Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, gehören nur zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen kommt es dabei nicht an (Bezug: § 13a, § 13b Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009; § 14 AO).
Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2009 liegt kein steuerbegünstigtes Betriebsvermögen vor, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG 2009 Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstückste...