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Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer
Wird der Entrichtungsschuldner für Kapitalertragsteuer im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch genommen, ist wegen des materiell-rechtlichen Haftungscharakters des Nachforderungsanspruchs der Grundsatz der Akzessorietät der Entrichtungsschuld zur zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld des Gläubigers der Kapitalerträge zu beachten. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO kann in diesem Fall sowohl zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der Entrichtungsschuld als auch zur Unbeachtlichkeit der Festsetzungsverjährung der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuerschuld als Primärschuld führen (Bezug: § 167 Abs. 1 Satz 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 15, § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 191 Abs. 5 AO; § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, 2 und 5 EStG; § 15 Abs. 1 UmwStG a. F.; § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Im Urteilsfall wurde Vermögen einer GmbH 1 im Jahr