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BFH 24.08.2017 V R 8/17, StuB 5/2018 S. 192

Umsatzsteuer | Grenzen der Pauschalregelung für Landwirte

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG setzen unter Berücksichtigung von Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, bei der jedenfalls typisierend davon auszugehen ist, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Mehrwertsteuer-Vorbelastung führt oder zumindest führen kann (Bezug: § 24 Abs. 1 UStG 1999; Art. 295 MwStSystRL).

Praxishinweise

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die „übrigen Umsätze“ seit auf 10,7 % (vor 2007: 9 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG werden die Vorsteuerbeträge, soweit sie diesen „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 10,7 % (vor 2007: 9 %) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. Eine landwirtschaftliche Dienstleistung k...