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StuB Nr. 5 vom Seite 186

Auslandsstudium und erste Tätigkeitsstätte

StB Michael Seifert, Troisdorf

Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt Folgendes: „Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird;“

In einem vom FG Münster entschiedenen Urteilsfall (,F NWB HAAAG-75455, Rev. zugelassen) stritten die Beteiligten darüber, wo sich die erste Tätigkeitsstätte während der Zeiträume eines Auslandssemesters bzw. eines Auslandspraktikums befindet.

Praxishinweis

Diese Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam, weil derartige Sachverhalte oftmals vorkommen und sich die Finanzverwaltung hierzu bislang nicht eindeutig geäußert hat.

Nach der Entscheidung der Münsteraner Richter kann eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Währ...