Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbrecht – Vorerbin muss nicht im Interesse der Vorerben-Erbin betreut werden (OLG)
Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zugutekommt.
Quelle: NWB QAAAG-72497, Revision eingelegt, Az. beim BGH: IV ZR 179/17