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Einkommensteuer | Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. (2) Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.
Wie aussichtslos dieses Verfahren zum Sonderausgabenabzug bei doppelter Absicherung der Basiskrankenversorgung trotz der Revisionszulassung durch das Finanzgericht gewesen ist, mag man schon daran sehen, dass es erforderlich war, den Klägern einen Not-Anwalt für das Revisionsverfahren beizuordnen. Weil sich kein zu ihrer Vertretung bereiter Proz...