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Internetportal | Speicherung personenbezogener Daten
Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten einer betroffenen Ärztin auf einem Bewertungsportal ist unzulässig, wenn das Bewertungsportal in erster Linie dem Zweck dient, Premium-Kunden einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der nicht zahlenden Ärztin zu verschaffen. Denn dann überwiegt die Grundrechtsposition der gegen ihren Willen in das Portal aufgenommenen Ärztin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Die Parteien streiten um die Aufnahme der Klägerin K in das unter der Internetadresse www.jameda.de betriebene Arztbewertungsportal der Beklagten B. K wird im Portal gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Pr...