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Steuerfreie Übertragung des Familienheims
Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen und bei lebzeitiger Übertragung
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG privilegiert die Übertragung sogenannter Familienheime. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die Regelung dazu dienen, das Familiengebrauchsvermögen krisenfest zu erhalten. Die Bildung von Wohneigentum durch die Familie soll dauerhaft gefördert werden. Das BVerfG hat allerdings 2014 entschieden, dass die Freistellung von der Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in den §§ 13a und 13b ErbStG angesichts des Ausmaßes der darin eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist. Nach wie vor ungeklärt ist allerdings die Verfassungsmäßigkeit der in § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG geregelten Steuerbefreiungen in Zusammenhang mit der Übertragung von Familienheimen. Es stellt sich die Frage, inwieweit die entsprechenden Tatbestandsmerkmale einer einschränkenden Auslegung bedürfen, um verfassungsmäßig zu sein.
Mit den Steuerbefreiungsvorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG hat der Gesetzgeber den Übergang des Familienheims erbschaft- und schenkungsteuerlich erheblich privilegiert. Um diese Privilegien sinnvoll nutzen zu können, bedarf es einer exakten und vorausschauenden Planung der Vermögensnachfolge.
Die lebzeitige Übertragung des Familienheims ist vorzugsw...