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Termingeschäft i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft
Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH kann ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft auch vorliegen, wenn das Gegengeschäft dem Eröffnungsgeschäft nachfolgt. Indes müssen beide Geschäfte so miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist.
Problemstellung
Zu den Einkünften nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die ein Differenzausgleich erlangt wird. Der BFH hatte nunmehr zu beurteilen, ob ein Termingeschäft immer auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sein muss, d. h. ob beide Geschäft so miteinander verknüpft sein müssen, dass der auf Realisierung einer positiven/negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Beteiligten erkennbar ist.
Sachverhalt
Der Kläger erklärte im Streitjahr 2011 Verluste in Höhe von 10.292 € aus Devisengeschäften. Am bzw. am hatte der Kläger jeweils zu einem in der Zukunft liegenden Stichtag für einen bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Betrag Devisen an d...