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Außenprüfung | Fehler bei Hinzuschätzung bei einer Cocktailbar
Das FA darf bei einer Cocktailbar keine Hinzuschätzung vornehmen, wenn die vom FA festgestellten formellen Fehler nicht auf eine Einnahmenverkürzung hindeuten und wenn die vom FA durchgeführte Nachkalkulation fehlerhaft ist, im Einzelnen:
[i]Dieselbe Nummer für Endsummenbons an zwei FolgetagenZwar wurde am 8. und 9.7. dieselbe Nummer für die Endsummenbons vergeben. Dies betrifft aber nur diese beiden Tage, ist also keine zweimalige Endnummernvergabe für denselben Geschäftstag. Dies spricht dann eher für eine Fehlfunktion der Kasse als für eine Manipulation.
[i]Unzureichende Feststellungen zu fehlenden Z-BonsUnzureichend ist die Formulierung des Prüfers, dass „nicht für jeden Tag Ausdrucke eines Z-Bons“ vorgelegen hätten. Hier fehlen nähere Ausführungen.
[i]Keine Pflicht zum Vorhalten einer Schnittstelle Der vom FA behauptete Verstoß gegen die GDPdU wegen einer fehlenden Schnittstelle für...