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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 07 | Kindergeld: BZSt erläutert neue Sechs-Monats-Frist bei nachträglicher Auszahlung

Mit dem StUmgBG ist mit Wirkung vom geregelt worden, dass Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Das BZSt hat erläutert, dass die Sechs-Monats-Frist nur im Erhebungsverfahren anzuwenden ist und nicht das Festsetzungsverfahren betrifft. Es empfiehlt sich, Kindergeld unverzüglich zu beantragen, sobald ein Anspruch vorliegen könnte.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat in einer Einzelanweisung die Bedeutung der neuen Sechs-Monats-Frist bei nachträglicher Auszahlung des Kindergelds erläutert.

Nach altem Recht konnte Kindergeld rückwirkend ausgezahlt werden – für den Zeitraum der Festsetzungsfrist von vier Jahren. Nach Auffassung des Gesetzgebers war mit der langen Rückwirkung jedoch eine Missbrauchsgefahr verbunden. Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz ist daher mit Wirkung vom geregelt worden: Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Im Klartext heißt das: Seit Jahresanfang können Anträge auf Kindergeld rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letz...