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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 17 | Elterngeld: Erhöhung durch Provisionen nur bei Zahlung als laufender Arbeitslohn

Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können nach einem aktuellen Urteil des BSG das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Prämien hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Nach einer weiteren Entscheidung des BSG gehen auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, die im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt werden, nicht in die Bemessungsgrundlage ein.

Eine Erwähnung wert ist auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Elterngeld. Die Richter aus Kassel haben entschieden: Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt eines Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen. Aber nur dann, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Prämien hingegen als sonstige Bezüge ausgewiesen, erhöhen sie das Elterngeld nicht.

Seit 2015 bleiben Provisionen bei der Bemessung des Elterngelds außen vor, wenn sie nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und sie als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.

Im Streit...