AWV § 74

Kapitel 8: Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen

Abschnitt 1: Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote

§ 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern [1]

(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:

1.

Belarus,

2.

Birma/Myanmar,

3.

(weggefallen)

4.

Demokratische Republik Kongo,

5.

Demokratische Volksrepublik,

6.

(weggefallen)

7.

Irak,

8.

Iran,

9.

Libanon,

10.

(weggefallen)

11.

Libyen,

12.

Russland,

13.

Simbabwe,

14.

Somalia,

15.

Sudan,

15a.

Südsudan,

16.

Syrien,

16a.

Venezuela,

17.

Zentralafrikanische Republik.

(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind

  1. in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl L 344 vom , S. 70),

  2. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl L 199 vom , S. 57),

  3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl L 139 vom , S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl L 68 vom , S. 17) geändert worden ist,

  4. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl L 105 vom , S. 1),

  5. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl L 365 vom , S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl L 143 vom 9 .6. 2015, S. 11) geändert worden ist,

  6. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl L 255 vom , S. 25),

  7. in der jeweils geltenden Fassung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl L 307 vom , S. 135), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2023/1574 (ABl L 192 vom 31.7.2923, S. 21) geändert worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. der VO v. (BGBl 2023 I Nr. 264) mit Wirkung v. .