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BGH 08.01.2018 AnwZ (Brfg) 50/17, NWB 9/2018 S. 542

Zulassung | Wiederzulassung eines wegen Steuerhinterziehung verurteilten Rechtsanwalts

Da selbst ein schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten eines Rechtsanwalts nach einer langen Zeit durch Wohlverhalten oder durch andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren kann, dass es eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr grds. hindert, muss der zeitliche Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Verfehlung des Bewerbers und dessen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft in Fällen leichterer Straftaten deutlich geringer ausfallen. Eine allgemein bindende Frist gibt es aber nicht. Vielmehr sind sämtliche für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten.

Anmerkung:

Insoweit hatte der BGH Bedenken an den Ausführungen der Vorinstanz, nach denen allein ein Zeitablauf von dreieinhalb Jahren nach Tatbegehung der Steuerhint...