NWB Nr. 9 vom Seite 529

Folgewirkungen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Wenn die Mutter mit der Tochter ...

Darlehensvereinbarungen zwischen Mutter- und Tochterkapitalgesellschaft sind nichts Ungewöhnliches. Spannend wird es hingegen, wenn die Muttergesellschaft die Auflösung und Liquidation der Tochtergesellschaft beschließt bzw. dieser zustimmt, ohne ausdrücklich einen Forderungsverzicht hinsichtlich ihrer Darlehensforderung zu erklären. Ist die Beantragung der Liquidation oder die Zustimmung zu dieser dann als konkludenter Forderungsverzicht der Muttergesellschaft anzusehen? Und droht damit bei der Tochtergesellschaft aufgrund eines eventuellen Wegfalls der wirtschaftlichen Belastung durch die Darlehensverbindlichkeit die Realisierung eines steuerpflichtigen Ertrags? Diese Fragen hat sich auch die Finanzverwaltung gestellt und kommt zum Schluss: Allein in der Beantragung oder Zustimmung des Gläubigers zur Liquidation einer Tochterkapitalgesellschaft sei kein konkludenter Forderungsverzicht zu sehen, aber ...! Wie dieses „aber“ aussieht und welche Folgen sich daraus für die Praxis ergeben, erläutert Rotter auf .

Mit den Folgewirkungen einer für die Besteuerungspraxis enorm wichtigen, noch kurz vor Weihnachten veröffentlichten BFH-Entscheidung befasst sich Weiss auf . Danach führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsfolge bislang stets abgelehnt und ist dafür im Fachschrifttum heftig kritisiert worden. Nunmehr wird sie ihre abweichende Rechtsauffassung wohl aufgeben müssen. Die Entscheidung ist – worauf Fuhrmann schon in NWB 52/2017 S. 4003 hingewiesen hat – vor allem vor dem Hintergrund der neuen BFH-Rechtsprechung zum Ausfall von Gesellschafterdarlehen und anderen Finanzierungshilfen von erheblicher Bedeutung. Zwar hat das höchste deutsche Finanzgericht offen gelassen, inwieweit diese Grundsätze auch für den Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten. Aber – so ist der zugehörigen BFH-Pressemitteilung zu entnehmen – auch in diesem Bereich dürfte die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

Einen Paradigmenwechsel hat zum das Investmentsteuerrecht vollzogen. Nunmehr werden Investmentfonds grundsätzlich intransparent besteuert, für bestimmte inländische Einkünfte ist also das Investmentvermögen selbst körperschaftsteuerpflichtig. Zum Ausgleich werden die Einkünfte auf der Anlegerebene teilweise von der Besteuerung freigestellt. Beim Wechsel hat der Gesetzgeber einen harten Schnitt gemacht: Alle Fondsanteile gelten als zum veräußert und zum wieder gekauft. Ebner erklärt auf den Übergang zu den neuen Besteuerungsregelungen und berücksichtigt dabei die aktuelle Verwaltungsauffassung.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 529
NWB OAAAG-73221