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Gemeiner Wert von Erfindungen und Urheberrechten
Das FinMin Schleswig-Holstein hat zur Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten Stellung genommen ( 1002 NWB AAAAG-71461).
Hintergrund: Nach R B 9.2 Satz 5 ErbStR 2011 ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG angewendet wird. Hierzu wird weiter ausgeführt:
Ab dem enthält § 203 Abs. 1 BewG n. F. keine Regelung zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes mehr, sondern einen pauschalen Kapitalisierungsfaktor von 13,75.
Für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist an einem Kapitalisierungszins entsprechend dem System des § 203 BewG a. F. festzuhalten. Für Bewertungsstichtage im Jahr 2017 ist dabei auf den Basiszins v...