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Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel auch ohne Liquidation
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 137 Jüngst hat der EuGH entschieden, dass EU-Gesellschaften das Recht haben, sich in eine Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaates umzuwandeln – auch dann, wenn dort keinerlei wirtschaftliche Betätigung geplant ist. Diese begrüßenswerte Entscheidung wirft spannende Fragen für die Umsetzung in der Praxis auf.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Urteil des EuGH in der Rechtssache „Polbud“
[i]Isolierte Sitzverlegung ist europarechtlich geschütztMit hat der EuGH in der Rechtssache „Polbud“ u. a. entschieden, dass die europarechtliche Niederlassungsfreiheit EU-Gesellschaften auch das Recht garantiert, sich in eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates umzuwandeln. Voraussetzung ist (nur), dass die im Aufnahmestaat geltenden Bestimmungen für die Gründung eingehalten werden; eine wirtschaftliche Betätigung im Aufnahmestaat ist nicht erforderlich.
[i]Polnische GmbH verlegte ihren satzungsmäßigen Sitz nach LuxemburgAnlass der EuGH-Entscheidung war das Vorhaben der polnischen Polbud Sp. z o.o., Ihren Satzungssitz nach Luxemburg zu verlegen, ohne dabei zugleich den Ort ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu ändern. Das Luxemburger Handelsregister erkannte den Vorgang an und trug die Gesellschaft als „...