Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung: Bachelor-Studium im
Steuerrecht nach Ausbildung zum Steuerfachgehilfen – Enger zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme
– Unterrichtung der Familienkasse über geplante mehraktige
Erstausbildung
Leitsatz
Ein im Anschluss an die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen zum nächstmöglichen Semesterbeginn aufgenommenes Bachelor-Studium
im Steuerrecht, das zum von vorne herein angestrebten Berufsziel führt, stellt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhangs zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme einen integrativen Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung i.
S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, für die ungeachtet einer parallelen Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Kindergeld besteht.
Für die Feststellung der Planung einer mehraktigen Erstausbildung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Unterrichtung der
Familienkasse über diese Absicht an, sondern auf den im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren Sachverhalt (entgegen DA-KG 2017,
V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 13/2018 S. 835 XAAAG-72888
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