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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 815/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG § 9 Abs. 5EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Aufwendungen für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", für Verpflegungsmehraufwand für den Besuch einer Job-Messe und Fahrtkosten für die Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung sowie für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B

Leitsatz

1. Kosten für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" sind Werbungskosten. Deren Erwerb erfolgt nahezu ausschließlich aus beruflicher Veranlassung; ein möglicher hinzutretender "privater" Vorteil aus der Aufenthaltserlaubnis tritt in den Hintergrund.

2. Für den Besuch einer Job-Messe hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge; zu berücksichtigen sind auch die Tage der An- und Abreise und zwar grundsätzlich ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit eine Pauschale von jeweils 12 € (vgl. in BStBl. I 2014, 1412 Rz. 48). Es steht im Ermessen des Steuerpflichtigen, die An- und Rückfahrt zu beruflich begründeten Auswärtstätigkeiten so zu gestalten, dass der Aufenthalt zu einer möglichst geringen körperlichen Belastung führt.

3. Bei einer Auswärtstätigkeit sind beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Kostenpauschale von 0,30 € je km ist nur bei einer tatsächlichen Nutzung eines PKW berechtigt, weil für die Vorhaltung eines Kraftfahrzeugs regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

4. Ist bei Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitnehmer mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt worden, kann nicht von einer Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgegangen werden; der Arbeitnehmer muss in einer solchen Situation nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er insoweit dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig ( IV C 5 - S-2353 / 08 / 10010, BStBl. I 2010, 21). Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerecht.

5. Kosten für den Erwerb einer allgemeinen Kfz-Fahrerlaubnis (Klasse B) sind den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten anzuerkennen, nämlich dann, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab hinsichtlich des Verhältnisses der beruflichen und privaten Veranlassung der Kosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das unterschiedliche und nicht klar bestimmbare Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge erfordert es, von einer Aufteilung ganz abzusehen, wenn sich der Umfang der jeweiligen Nutzung objektiv nicht überprüfen lässt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAG-72880

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