Aufwendungen für den Aufenthaltstitel
"Blaue Karte EU", für Verpflegungsmehraufwand für den Besuch einer
Job-Messe und Fahrtkosten für die Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung
sowie für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse B
Leitsatz
1. Kosten für den Aufenthaltstitel
"Blaue Karte EU" sind Werbungskosten. Deren Erwerb erfolgt nahezu
ausschließlich aus beruflicher Veranlassung; ein möglicher hinzutretender
"privater" Vorteil aus der Aufenthaltserlaubnis tritt in den Hintergrund.
2. Für den Besuch einer Job-Messe
hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Gewährung der gesetzlichen
Pauschbeträge; zu berücksichtigen sind auch die Tage der An- und
Abreise und zwar grundsätzlich ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit
eine Pauschale von jeweils 12 € (vgl. in BStBl. I 2014,
1412 Rz. 48). Es steht im Ermessen des Steuerpflichtigen,
die An- und Rückfahrt zu beruflich begründeten Auswärtstätigkeiten
so zu gestalten, dass der Aufenthalt zu einer möglichst geringen
körperlichen Belastung führt.
3. Bei einer Auswärtstätigkeit
sind beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe des
dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Eine Kostenpauschale von 0,30 € je km ist nur bei einer tatsächlichen
Nutzung eines PKW berechtigt, weil für die Vorhaltung eines Kraftfahrzeugs
regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei der Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel.
4. Ist bei Arbeitnehmerüberlassung
der Arbeitnehmer mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher
(Kunden) eingestellt worden, kann nicht von einer Auswärtstätigkeit
in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ausgegangen
werden; der Arbeitnehmer muss in einer solchen Situation nicht damit rechnen,
im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten
eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er insoweit dauerhaft an einer
regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig
( IV C 5 - S-2353 / 08 / 10010,
BStBl.
I 2010, 21). Für diesen Fall erweist sich die Regelung
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerecht.
5. Kosten für den Erwerb einer
allgemeinen Kfz-Fahrerlaubnis (Klasse B) sind den Kosten der privaten
Lebensführung zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten anzuerkennen,
nämlich dann, wenn der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung
zur Berufsausübung ist. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab hinsichtlich des
Verhältnisses der beruflichen und privaten Veranlassung der Kosten
kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das unterschiedliche und
nicht klar bestimmbare Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge
erfordert es, von einer Aufteilung ganz abzusehen, wenn sich der
Umfang der jeweiligen Nutzung objektiv nicht überprüfen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAG-72880
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