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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7181/16 EFG 2018 S. 604 Nr. 7

Gesetze: UStDV § 46, UStDV § 48 Abs. 4, InsO § 55 Abs. 4, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, InsO § 38, AO § 218 Abs. 2, AO § 37

Bei Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens im Dezember Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung aufgrund einer Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer des vorinsolvenzlichen Unternehmensteils

Leitsatz

1. Ist während des Monats Dezembers ein vorläufiges Insolvenzverfahren unter Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alt. InsO und das eigentliche Insolvenzverfahren erst im März des Folgejahres eröffnet worden, kann es hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Dezember gem. § 55 Abs. 4 InsO zu einer gegenüber der Masse festzusetzende Umsatzsteuerschuld kommen. Gleichzeitig ist es möglich, dass im Dezember weitere Insolvenzforderungen entstehen, nämlich dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den Handlungen des Insolvenzschuldners nicht zustimmt, die die Begründung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis zur Folge haben würden. Daher sind für den Dezember, und zwar jeweils für die bis zum 31.Dezember verwirklichten Besteuerungsgrundlagen, zwei Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, zum einen für den vorinsolvenzlichen Unternehmensteil und zum anderen für die Insolvenzmasse.

2. Ist dem Insolvenzschuldner eine Dauerfristverlängerung gem. § 46 UStDV für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewährt worden und hat er die Sondervorauszahlung für das Jahr, in dem das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (s. Tz. 1.), bereits vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt, so ist die geleistete Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStG bei der Dezember-Umsatzsteuer des vorinsolvenzlichen Unternehmensteils und nicht bei der Dezember-Umsatzsteuer für die Insolvenzmasse anzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 604 Nr. 7
WAAAG-72858

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