Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgründung einer GmbH durch wirtschaftlich tätige Vereine
Durch Beschränkung der Vereinshaftung Risiken minimieren
Um den Zugriff von Gläubigern auf das Vereinsvermögen zu beschränken, gründen Vereine in der Praxis eine GmbH. Entscheidend hierfür ist regelmäßig die Überlegung, durch eine Verlagerung von Vereinsaufgaben auf die GmbH das Vereinsvermögen nahezu vollständig vor den Risiken der wirtschaftlichen Tätigkeit zu schützen. [i]Zur Haftung Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, A XII Rz. 640 ff. NWB CAAAE-65786 Denn für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben i. d. R. nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dieser Beitrag befasst sich zunächst mit den Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung durch einen Idealverein und der Haftung im Bereich des Vereins. Im Anschluss daran werden die Ausgründung von Vereinsaktivitäten in eine GmbH sowie die sog. Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter einer GmbH beleuchtet.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Wirtschaftliche Aktivitäten eines Idealvereins
1. Hintergrund der Unterscheidung von Vereinen nach ihrem Zweck
[i]Abgrenzung bereitet erhebliche praktische ProblemeDer sog. Idealverein, der einen nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgt (§ 21 BGB), erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, der wirtschaftliche Verein durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB). Dabei können vor alle...